Grundrechte können eingeschränkt werden. Beispielsweise wird die Freiheit der Person eines inhaftierten Verbrechers eingeschränkt oder aber das Recht auf Meinungsfreiheit durch die Strafbarkeit einer Beleidigung. Allerdings bleibt die Einschränkung von Grundrechten alleiniges Parlamentsrecht und darf auch nicht an andere Organe (Regierung, Behörden oder Justiz) übertragen werden. Diese benötigen eine Eingriffsermächtigung.

Verfassungsunmittelbare Schranken:
Einzelne Grundrechte werden schon in der Verfassung selbst eingeschränkt. Zum Beispiel haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis „friedlich und ohne Waffen“ zu versammeln. Von der Verfassung wird der Normbereich des Grundrechtes also unmittelbar eingeschränkt.
Gesetzesvorbehalt:
Einschränkungen können durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgenommen werden. Es gibt einige Ausnahmen die vorbehaltlos gültig sind (z.B. das Versammlungsrecht, die Kunstfreiheit oder die Gewissensfreiheit), allerdings können diese nicht schrankenlos gewährleistet werden.
Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt:
Vorbehaltslose Grundrechte können eingeschränkt werden, wenn diese sich gegenseitig beeinflussen oder stören. Dann sind Einschränkungen so zu treffen, dass diese die Gültig- und Wirksamkeit der jeweiligen Grundrechte nur so weit einschränken, dass diese eine optimale Wirksamkeit entfalten können.

Gemäß Art. 19 GG sind der Einschränkung von Grundrechten wiederum Schranken gesetzt. Zu diesen vom Gesetzgeber zu beachtenden so genannten Schranken-Schranken gehören stets:

Der Bestimmtheitsgrundsatz:
Die Gesetzestexte müssen so klar und unmissverständlich formuliert sein, dass der Bürger diese nachvollziehen und die unmittelbaren Rechtsfolgen absehen kann.

Das Verbot einschränkender Einzelfallgesetze

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip:
Zweck dieses Grundsatzes ist es übermäßige Eingriffe des Staates in Grundrechte zu vermeiden.

Die Wesensgehaltsgarantie:
Die Wesensgehaltsgarantie ist die durch Art. 19 Absatz 2 Grundgesetz abgesicherte Garantie, dass Grundrechte in ihrem Wesensgehalt nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Das Zitiergebot:
Der Gesetzgeber hat die Pflicht, bei einer Einschränkung von Grundrechten das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen.

Die Grundrechte bilden den ersten und zugleich wichtigsten Teil unseres Grundgesetzes.
Sie umfassen 19 Artikel, in denen die Rechte der Menschen in unserem Staat erklärt werden.

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